Rechtliche Informationen bei (Brust-) Krebserkrankungen

Inhaltsverzeichnis

Einführung

Eine (Brust-) Krebserkrankung zehrt sehr an den Kräften. Zusätzlich zu den Strapazen der Behandlung, entstehen manchmal noch rechtliche Unklarheiten – zum Beispiel zum Thema Behandlungskosten oder Erwerbsminderungsrente. Um Sie auch auf diesem Gebiet mit Informationen und Tipps zu versorgen, haben wir mit der tollen Unterstützung von Frau Hannen die Seite “Rechtliche Informationen bei (Brust-) Krebserkrankungen” erstellt. 

Anna Hannen ist Fachanwältin für Medizinrecht und seit 2022 Partnerin in einer Kanzlei für Medizinrecht in Düsseldorf. Frau Hannen ist die Urheberin dieser Texte, die Ihnen die Gesetzgebung und besonders Ihre Rechte im Rahmen der (Brust-) Krebserkrankung erklären. Wir bedanken uns sehr herzlich bei Frau Hannen für das großartige Engagement. 

Sollten Sie weitere Fragen oder Anliegen zum Thema “Rechtliche Informationen und (Brust-) Krebs” haben, schreiben Sie uns eine E-Mail an info@brustkrebsdeutschland.de. 

Quelle: Anna Hannen

Patientenrechte

Mit dem am 26. Februar 2013 in Kraft getretenen Patientenrechtegesetz wurden die Rechte der Patientinnen und Patienten erstmalig geregelt.

Zu den Rechten gehören unter anderem:

  • die freie Arztwahl
  • das Einsichtnahmerecht in die Behandlungsdokumentation
  • das Recht auf Selbstbestimmung (ohne eine wirksame Einwilligung ist die Behandlung rechtwidrig)
  • das Recht, bestimmte medizinische Leistungen in Anspruch zu nehmen
  • Datenschutz
  • das Recht auf Informationen und Aufklärung
  • das Recht auf Entschädigung bei einer fehlerhaften Behandlung
  • 630c BGB regelt die sogenannte Informationspflicht des Arztes. Demnach ist der Arzt verpflichtet, über alle wesentlichen Umstände der Behandlung wie die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung und die Therapie, ausführlich zu informieren. Von dieser therapeutischen Aufklärung ist die Eingriffsaufklärung zu unterscheiden, die ein Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts darstellt. Eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Art, den Umfang, die Durchführung sowie die Folgen und Risiken der in Betracht kommenden therapeutischen Maßnahme, ist die Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung der Patientin/ des Patienten in eine Behandlung. Wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zur Verfügung stehen, muss der Arzt über diese Behandlungsalternativen aufklären.

 

Mehr zu Thema lesen Sie hier: https://mh-medizinrecht.de/aufklaerungsfehler/

Behandlungskosten/ Medikamentenzuzahlung

Das Leistungsspektrum variiert je nach Krankenkasse. Insbesondere gibt es große Unterschiede zwischen der gesetzlichen- und privaten Versicherung. Die Kostenübernahme für Untersuchungen, Behandlungen, Medikamente und Hilfsmitteln richtet sich nach den vertraglichen Regelungen.

Das Leistungsangebot der verschiedenen gesetzlichen Krankenkassen ist jedoch weitgehend identisch: Grundsätzlich bezahlen die Krankenkassen nur das, was medizinisch notwendig aber auch ausreichend ist. Dieses Wirtschaftlichkeitsgebot führt dazu, dass viele hilfreiche Maßnahmen nicht von der Krankenkasse finanziert werden. Bevor Sie die Behandlung selbst bezahlen, lohnt es sich dennoch bei Ihrer Krankenkasse nachzufragen. Die Krankenkassen haben nämlich die Möglichkeit, das Leistungsangebot im Einzelfall zu erweitern und sogar IGeL-Leistungen zu finanzieren.

Dies betrifft ebenfalls den so genannten „Off-Label-Use“ – den nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch von Medikamenten. Obwohl die Zulassung für jedes Medikament grundsätzlich nur für ein bestimmtes Anwendungsgebiet (für eine bestimmte Erkrankung und eine bestimmte Personengruppe) erfolgt, dürfen Ärzte Medikamente auch außerhalb der jeweiligen Zulassung verordnen, wobei hier eine gesteigerte Aufklärungspflicht des Arztes über mögliche Nebenwirkungen gilt. 

Nach dem BSG-Urteil B 1 KR 37/00 muss die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für einen „Off-Label-Use“ unter folgenden Voraussetzungen übernehmen:

Es handelt sich um eine schwerwiegende Erkrankung, bei der keine andere Therapie verfügbar ist und auf Grund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg zu erzielen ist. Dies bedeutet, dass Forschungsergebnisse vorliegen müssen, die erwarten lassen, dass das Arzneimittel für die betreffende Indikation zugelassen werden kann. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn:

  • entweder die Erweiterung der Zulassung bereits beantragt ist und die Ergebnisse einer kontrollierten klinischen Prüfung der Phase III (gegenüber Standard oder Placebo) veröffentlicht sind und eine klinisch relevante Wirksamkeit respektive einen klinisch relevanten Nutzen bei vertretbaren Risiken belegen oder
  • außerhalb eines Zulassungsverfahrens gewonnene Erkenntnisse veröffentlicht sind, die über Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels in dem neuen Anwendungsgebiet zuverlässige, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen zulassen und auf Grund derer in einschlägigen Fachkreisen Konsens über einen voraussichtlichen Nutzen in dem vorgenannten Sinne besteht. 

Unabhängig davon, ob es sich um die Übernahme der Kosten für eine alternative Behandlungsmethode oder Erstattung von Arzneimitteln handelt, wichtig ist, dass Sie den Antrag immer vor dem Anfang der Therapie stellen

Chronisch kranke Patientinnen/ Patienten haben zusätzlich die Möglichkeit bereits bei einer Belastungsgrenze von 1 % eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht (zum Beispiel für Medikamente, Krankengymnastik oder Krankenhausbehandlung) zu beantragen. Wichtig ist dabei, alle Quittungen über die geleisteten Zuzahlungen zu sammeln.

Sobald die Belastungsgrenze erreicht ist, können sich Versicherte an ihre Krankenkasse wenden und erhalten in Folge für sich, die Ehepartner und die familienversicherten Kinder, die mit ihnen in einem Haushalt leben, für den Rest des Jahres eine Befreiung von der Zuzahlung bzw. eine Rückerstattung.

Nach einer Definition des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) liegt eine schwerwiegend chronische Krankheit vor, wenn eine Person mindestens ein Jahr lang wegen derselben Erkrankung wenigstens einmal pro Quartal in ärztlicher Behandlung ist und außerdem entweder

  • pflegebedürftig ist (Pflegegrad II oder Pflegegrad III),

    oder 

  • aufgrund der Krankheit einen Grad der Behinderung (GdB), Grad der Schädigungsfolgen (GdS) oder eine Erwerbsfähigkeitsminderung (MdE) von mindestens 60 % aufweist

    oder 

  • permanente medizinische Versorgung benötigt, ohne die eine dauerhafte Minderung der Lebensqualität oder der Lebenserwartung einträte.

Falls Ihre Krankheit in Zusammenhang mit einem Behandlungsfehler steht, stellen die privat zu zahlenden Behandlungskosten, Medikamentenzuzahlungen, Therapiekosten, Fahrkosten u.a. einen materiellen Schaden dar, der von dem verantwortlichen Arzt/ Ärztin oder der Haftpflichtversicherung des Arztes/ der Ärztin zu übernehmen ist.

Mehr zu Thema lesen Sie hier: https://mh-medizinrecht.de/schmerzensgeld-und-schadensersatz-die-entschaedigung-im-arzthaftungsrecht/

Erwerbsminderungsrente

Wenn eine Patientin/ ein Patient aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann, kann eine Erwerbsminderungsrente beantragt werden. Der Antrag kann online unter: https://www.eservice-drv.de/eantrag/startseite.seam?zugang=OK gestellt werden.

Neben den allgemeinen Unterlagen werden zusätzlich benötigt:

  • eine Auflistung Ihrer Gesundheitsstörungen
  • die Namen und Anschriften Ihrer behandelnden Ärztinnen oder Ärzte
  • alle Angaben zu ärztlichen Untersuchungen durch öffentliche Stellen wie Krankenkasse, Agentur für Arbeit oder Berufsgenossenschaft
  • Angaben zu Ihren Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten der letzten Jahre und
  • eine chronologische Aufstellung Ihrer beruflichen Tätigkeiten.

Wenn die Rente nicht ausreicht, können bei einer teilweise Erwerbsminderungsrente zusätzlich Sozialleistungen beantragt werden. Ebenfalls bei einer befristeten oder unbefristeten vollen Erwerbsminderungsrente besteht ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt oder Wohngeld.

Der Verdienstausfall spielt zudem eine wichtige Schadensposition beim Vorliegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers dar. Der Arzt/ die Ärztin hat Schadensersatz für den ausbleibenden Erwerb oder die Nachteile bei dem beruflichen Fortkommen zu leisten.

Einzelheiten erfahren Sie hier: https://mh-medizinrecht.de/schmerzensgeld-und-schadensersatz-die-entschaedigung-im-arzthaftungsrecht/

Behandlungsfehler

Die Behandlung des Arztes/ der Ärztin muss den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechen. Die Behandlung ist fehlerhaft, wenn sie nicht dem fachärztlichen Standard entspricht.

Bei einer Krebserkrankung spielt der zeitliche Faktor eine enorme Rolle. Kommt es aufgrund einer unterlassenen Befunderhebung oder einer fehlerhaften Diagnose zu einer Behandlungsverzögerung, kann diese schwerwiegende Folgen haben.  

Die meisten Fehler liegen darin, dass ein bösartiger Tumor nicht oder zu spät erkannt wird. Auch kommt es vor, dass der Tumor erkannt wird, jedoch nicht die richtige Therapie eingeleitet wird. Ebenfalls können Fehler bei der Planung und Durchführung der Operation zur Entfernung der Krebszellen oder bei der postoperativen Nachsorge passieren, wenn die notwendige Anschlusstherapie nicht oder zu spät eingeleitet wird.

Die medizinischen Folgen eines Behandlungsfehlers bringen erhebliche Beeinträchtigungen mit sich.
Falls Ihre Krankheit in Zusammenhang mit einem Behandlungsfehler steht, stehen Ihnen Schmerzensgeld- und Schadensansprüche zu.

Mehr Informationen erhalten Sie hier: https://mh-medizinrecht.de/behandlungsfehler/

Wir bedanken uns ganz herzlich bei Frau Hannen, dass Sie uns bei dem Aufbau der Seite mit ihren Texten und ihrer Expertise so tatkräftig unterstützt!

Sollten Sie Themen oder Fragen rund um “Rechtliche Informationen” im Rahmen der (Brust-) Krebserkrankung haben, melden Sie sich gerne bei uns unter info@brustkrebsdeutschland.de – Wir freuen uns über Ihre Vorschläge und Anregungen!