Tipp der Woche: Transportkosten

27. Februar 2024

Wann werden die Transportkosten zu einer Arztpraxis oder in ein Krankenhaus erstattet?

Wenn Sie krankheitsbedingt nicht selbst in eine Arztpraxis oder ein Krankenhaus fahren können, um eine von der Krankenkasse bezahlte medizinische Maßnahme zu erhalten und vielleicht auch Niemanden haben, der Sie fahren kann, wird die Fahrt mit einem Transportunternehmen, (beispielweise Taxi) durch die Krankenkasse erstattet.

Voraussetzung:

Der Arzt / die Ärztin stellt ein Rezept (medizinische Verordnung) aus, welches die medizinische Notwendigkeit des Transports bescheinigt. Diese Verordnung muss vom Arzt / Ärztin vor der Fahrt ausgestellt werden und Sie müssen sich die Verordnung unbedingt von der Krankenkasse vor Antritt der Fahrt genehmigen lassen, außer es besteht akute Lebensgefahr oder es sind schwere gesundheitliche Schäden zu erwarten (dann können die Verordnung und der Antrag auf Kostenübernahme auch nachträglich eingereicht werden).

Quelle: AdobeStock: Irina Flamingo

Ausnahmen:

  • Patienten / Patientinnen mit Schwerbehindertenausweis Merkzeichen aG, Bl, H oder Pflegestufe 4, 5 oder Pflegestufe 3 und Schwerbehindertenausweis Merkzeichen G haben eine automatische Genehmigung für diese Fahrten.
  • Für Dauerbehandlungen, wie z.B. Strahlen-, Chemotherapie und Dialysebehandlungen werden die Kosten nach Antragstellung in der Regel auch übernommen.
  • Für Fahrten zu ambulanten oder stationären Rehamaßnahmen gibt es keine ärztliche Verordnung, hier müssen Sie für die Kostenübernahme direkt mit der Krankenkasse Kontakt aufnehmen.


Hinweise:

  • Denken Sie unbedingt daran, vor Antritt der Fahrt ausreichend Geld dabei zu haben, denn Sie müssen auf jeden Fall eine gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung von mindestens 5 €, maximal 10 € leisten und diese direkt an das Transportunternehmen entrichten.
  • Für die eigentlichen Fahrtkosten müssen Sie in der Regel als Patient / Patientin in Vorleistung treten, außer das Transportunternehmen rechnet direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.
  • Danach können Sie die Quittung und die Verordnung bei Ihrer Krankenkasse einreichen (vorausgesetzt, Sie haben sich die Transportkosten vorher genehmigen lassen). Keine Sorge, die meisten Krankenkassen schicken Ihnen mit der Genehmigung direkt einen vorgedruckten Antrag mit.
  • Versicherte, deren Zuzahlung die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V überschreiten, haben die Möglichkeit, eine Befreiungskarte über die Krankenkasse zu erhalten.

Weitere Informationen finden Sie in den Quellen oder erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Quellen:
https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/krankentransport-auf-rezept-wann-gesetzliche-krankenkassen-zahlen-33784#:~:text=Fahrten%20zu%20Arztpraxen%20oder%20Krankenh%C3%A4usern,es%20keine%20Verordnung%20des%20Arz
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fahrkosten
https://www.barmer.de/unsere-leistungen/leistungen-a-z/beratung-und-hilfen/fahrkosten-1003814