Vorsorgevollmacht – Betreuungsvollmacht – Patientenverfügung

Wichtig für jeden über 18 Jahre! Aber was genau ist eine Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht?  Was sollte in einer Patientenverfügung beachtet werden. Hier gibt es einige Informationen zu diesem Thema:

In unserem Rechtssystem ist eine automatische gesetzliche Vertretungsmacht von volljährigen Personen durch nahe Angehörige nicht vorgesehen.

Im Idealfall hat der einwilligungsunfähige und behandlungsbedürftige Patient im Rahmen seiner Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsvollmacht bereits einen Bevollmächtigten oder einen Betreuer benannt. Andernfalls wird das Betreuungsgericht (früher Vormundschaftsgericht), wenn es die Situation erfordert, einen Betreuer bestellen müssen.

Betreuungsvollmacht

Es wird eine Person des eigenen Vertrauens benannt, die für den Fall, dass eine Betreuung notwendig werden sollte, vom Vormundschaftsgericht bestellt werden soll.

Mit einer Betreuungsvollmacht bestimmt man, welche Person zum Betreuer ausgewählt werden soll. Ein Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt, wenn die Person seine eigenen Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen kann und für diese Angelegenheiten keine Vorsorgevollmacht getroffen wurde. Die Betreuungsverfügung berechtigt die genannte Person daher nicht zu einer direkten Vertretung bei Rechtsgeschäften, sondern wird für den Fall verfasst, dass eine Betreuung im Rahmen eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens eingerichtet werden muss.

In einer Betreuungsverfügung können zudem Personen namentlich benannt werden, die keinesfalls die Betreuung übernehmen sollen. An diese Vorgaben ist das Betreuungsgericht gebunden. Eine andere als die vorgeschlagene Person darf nur dann durch das Gericht zum Betreuer bestellt werden, wenn sich diese Person für die Betreuung als ungeeignet erweist. Die Geeignetheit der vorgeschlagenen Person wird seitens des Gerichts stets geprüft.

Aus beweisrechtlichen Gründen ist es empfehlenswert die Betreuungsverfügung schriftlich, versehen mit Ort, Datum und Unterschrift, zu verfassen. Eine notarielle Errichtung oder Beglaubigung ist für die Rechtswirksamkeit nicht erforderlich.

Vorsorgevollmacht: 

Durch eine Vorsorgevollmacht wird eine Person durch eine andere Person bevollmächtigt, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter „im Willen“. Das bedeutet, dass die bevollmächtigte Person an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers entscheidet. Mit einer Vorsorgevollmacht vermeidet man die Durchführung eines gerichtlichen Betreuungsverfahrens und die Einrichtung einer Betreuung.

Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene Person rechtswirksam eine oder mehrere Personen zur Regelung aller oder bestimmter eigener Angelegenheiten bevollmächtigt hat, so dass keine Notwendigkeit für die Einschaltung des Betreuungsgerichtes besteht.

Die Registrierung der Vorsorgevollmacht kann ebenfalls bei dem Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer erfolgen.

Eine notarielle Beglaubigung der Vorsorgevollmacht ist, je nach der zu regelnden Angelegenheit, notwendig und somit nicht in jedem Fall zwingend (zwingend zum Beispiel zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder zur Aufnahme von Darlehen).

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung wird geregelt, welche Schritte die betroffene Person im Krankheitsfall in Bezug auf ihre ärztliche Versorgung wünscht und welche Schritte unterbleiben sollen. Diese ist für den behandelnden Arzt dann bindend, wenn der Patient für die betreffende Sachlage eine Verfügung getroffen hat. Existiert keine Patientenverfügung, muss der Bevollmächtigte bzw. der Betreuer den mutmaßlichen Patientenwillen ermitteln. Bei einer Patientenverfügung ist zu beachten, dass sie nicht beim Notar beurkundet sein muss. Es reicht aus, wenn die Patientenverfügung in Schriftform eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wurde. Die Namensunterschrift muss die Patientenverfügung abschließen.

Es ist ratsam die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht oder mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren und somit eine (oder mehrere Personen) des Vertrauens rechtlich in die Lage zu versetzen, Entscheidungen in Sinne des Verfügenden zu treffen.

Die Existenz einer Patientenverfügung in Kombination mit einer Vorsorgevollmacht kann beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) registriert werden.

 

Zentrales Vorsorgeregister (ZVR)

Das Zentrale Vorsorgeregister ist die Registrierungsstelle für private sowie notarielle Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen aus dem ganzen Bundesgebiet. Der Gesetzgeber stellt Ihnen mit dem ZVR ein Registersystem zur Verfügung, damit Ihre Vorsorgeurkunde im Betreuungsfall auch gefunden wird.

Hier geht es zum ZVR

Auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) finden Sie alle wichtigen Formulare (Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht – Betreuungsvollmacht) zum Ausdrucken